Personal & Finanzen
- Was wir für euch tun -
Elterninitiativen, die Mitglied der Kinderladen-Initiative Hannover e.V. sind, haben die Möglichkeit, die Personal- und Finanzverwaltung an uns abzugeben. Die professionelle Abwicklung der Verwaltungstätigkeiten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Kassenwart*innen der Elterninitiative und in Kooperation mit den zuständigen Ämtern und Institutionen. Für die geleistete Arbeit wird eine Verwaltungspauschale erhoben.
Folgende Bereiche kann die Personal- und Finanzverwaltung umfassen:
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Personalverwaltung
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Personalkontoführung
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Gehalts- und Lohnabrechnungen
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Erstellen der Beitragsnachweise und der Lohnsteuer
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An- und Abmeldung der Beschäftigten
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Erstellen der Überweisungsaufträge, SEPA Zahlungsträger
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Meldung an die Berufsgenossenschaft, digitaler Lohnnachweis
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Lohnfortzahlungsanträge im Krankheitsfall oder Mutterschutz
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Finanzverwaltung
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Buchführung
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Beratung bei der Erstellung des Haushaltsplanes
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Eingangskontrolle der Elternbeiträge
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Monatlicher Soll-Ist-Vergleich
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regelmäßige Treffen mit Kassenwart*innen
Der Bereich Personal- und Finanzverwaltung für Mitgliedsvereine der Kinderladen-Initiative e.V. wird vollständig durch die Pauschale finanziert.
Für berufstätige Eltern gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung das Kinderpflegekrankengeld. Die Eltern müssen dafür mit ihrem Kind zum Arzt und bekommen zwei Bescheinigungen – eine für den Arbeitgeber, eine andere für die Krankenkasse.
Oftmals haben die Ärzte diese beiden Bescheinigungen auf einen Zettel gekürzt. Dann muss man selbst zum Kopierer greifen, das Original an seine Krankenkasse schicken und die Kopie dem Arbeitgeber aushändigen.
Während der Arbeitgeber den Ausfall vom Lohn abzieht, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld – das mindert somit den Verdienstausfall.
Privatversicherte haben nur einen Anspruch auf Freistellung, nicht aber auf Verdienstausfall.
Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gesetzlich Versicherter zu Hause bei seinem Kind bleiben kann und dafür Krankengeld fürs Kind erhält:
Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein.
Im Haushalt darf keine weitere Person leben, die die Versorgung übernehmen kann.
Auch das Kind muss gesetzlich versichert sein.