Personal & Finanzen
- Aktuelles -
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier der Geschichte angehören und durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.
Mit dem Verfahren der eAU müssen Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und der Arbeitgeber ruft diese Daten dann ab.
Arbeitnehmer*innen informieren Arbeitgeber
Arbeitnehmer*innen müssen den Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit unterrichten.
Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Nachdem der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer*innen über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde, ruft er die Daten bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch ab. Folgende Informationen werden bereitgestellt:
Name des/der Beschäftigten
Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht
Krankmeldung: Vorlagepflicht entfällt, Meldepflicht bleibt
Mitarbeiter*innen haben weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
Was müsst ihr tun?
Ihr teilt uns ab sofort die taggenauen Arbeitsunfähigkeitszeiträume per Mail zum jeweils monatlichen Lohnabrechnungstag mit. Ohne diese Zuarbeit von euch können wir weder einen Abruf für die eAU starten, noch erhaltet ihr Lohnfortzahlungserstattungen von den Krankenkassen.
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen. Die Umwandlung von vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen ist nicht möglich.
Gutscheine von Amazon
In diesem Jahr hat wieder die jährliche Rentenversicherungsprüfung für unsere Mitglieder stattgefunden.
Hierbei wurde u.a. darüber informiert, dass Gutscheine von Amazon NICHT mehr steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer*innen ausgegeben werden dürfen.
Hintergrund ist die Barumwandlung bei Rückgaben sowie die Möglichkeit im Ausland einzukaufen.
Daher wird empfohlen vom Kauf dieser Gutscheine ab dem jetzigen Zeitpunkt abzusehen, damit es zu keinen Beanstandungen und teuren Nachverbeitragungen kommt.
Bei Fragen meldet euch gern in der P+F.
Erhöhung Mindestlohn und Erhöhung der Minijob-Grenze
Der Gesetzgeber erhöht zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro je Zeitstunde. Die Minijob-Grenze wird zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.
Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
Bitte prüft in euren Einrichtungen, ob der gesetzliche Mindestlohn für eure Mitarbeiter ab dem 01.10.2022 eingehalten wird und verändert eure Arbeitsverträge entsprechend.
Gruppen, die ihre Personalbuchhaltung bei der P+F machen, brauchen nur eine Kopie der Änderungsverträge an die P+F weiterzuleiten.