Über den Verein

- Satzung -

Satzung der Kinderladen-Initiative Hannover e.V.

in der Version der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 01.09.2020

Präambel
Die Kinderladen-Initiative als Dachverband der Kinderläden und Elterninitiativen will dazu beitragen, dass Kinder sich selbstbestimmt entwickeln und Autoritäten widerstehen können. Der Verein wendet sich entsprechend entschieden gegen jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie zum Beispiel Rassismus, Antisemitismus, Adultismus, Sexismus, Homophobie, Antiislamismus und Antiziganismus.
Der Verein wirkt der Abwertung von Minderheiten und marginalisierten Gruppen entgegen. Der Verein setzt sich aktiv für eine nachhaltige, solidarische Gesellschaft ein, in der alle Kinder selbstbestimmt leben können, unabhängig von Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Erstsprache, Behinderung oder sozialer Herkunft. Das Kind, mit all den persönlichen Facetten, ist der Ausgangspunkt der pädagogischen Konzepte und Arbeit der Kinderladen-Initiative.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kinderladen-Initiative Hannover e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist eine Initiative zur Vertretung und Förderung der gemeinsamen Interessen der nachweislich gemeinnützig anerkannten Elterninitiativen (Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden und Schulen in freier Träger*innenschaft sowie weitere Formen der Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen) in Niedersachsen, insbesondere in der Stadt und der Region Hannover. Die Wahrnehmung dieser Interessen berührt nicht die Eigenständigkeit und Satzung der Mitglieder, soweit diese nicht dieser Satzung widersprechen.
(2) Als Dachverband seiner Mitglieder ist Zweck des Vereins die Förderung der Betreuung und Erziehung und die Bildung von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Jugendhilfe.
(3) Der Zweck des Vereins wird auch durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts verwirklicht. Die unmittelbare Verwirklichung erfolgt in seiner Eigenschaft als Dach­verband der gemeinnützig tätigen Mitglieder durch
     (a) die Bereitstellung und Weitervermittlung von fachspezifischem Wissen und Informationen in Form von Beratung, Informationsschriften, Fortbildungen und Informations­ veranstaltungen für die Mitglieder zur Unterstützung des Betriebes und ihrer päda­ gogischen Arbeit,
     (b) die Vertretung der Elterninitiativen in der Öffentlichkeit,
     (c) die Vernetzungsarbeit der Elterninitiativen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene,
     (d) die Organisation von Fortbildungsangeboten, insbesondere zu für Elterninitiativen rele­ vanten Themenbereichen,
     (e) die Bereitstellung KiTaG-konformer Vertretungskräfte.
(4) Soweit der Verein nicht als Dachverband für seine Mitglieder tätig wird, verfolgt er seinen Zweck mittels Durchführung von Bildungsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Parteipolitische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft kann beantragen, wer als juristische Person des privaten Rechts mit den Zielen und Zwecken des Vereins übereinstimmend Kinderbetreuungsleistungen erbringt oder als Schule in freier Trägerschaft tätig ist.
(3) Eine fördernde Mitgliedschaft kann beantragen, wer als natürliche oder juristische Person bereit ist, den Verein und seine satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB) per Fax, E-Mail oder Post an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller mitzuteilen. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so ist die Entscheidung zu begründen. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung in Textform Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch entfallen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, durch Auflösung des Mitglieds als juristische Person, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die fördernde Mitgliedschaft natürlicher Personen endet auch mit dem Tod des Mitglieds.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum nächsten Quartalsende wirksam. Zur Zahlung von Beiträgen, die bis zum Wirksamwerden des Austritts fällig geworden sind, bleibt das ehemalige Mitglied verpflichtet.
(7) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder wesentlichen Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Ein Antrag auf Ausschluss ist zu begründen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
     (a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer*innen,
     (b) Änderungen der Satzung,
     (c) Auflösung des Vereins,
     (d) Festsetzung einer Beitragsordnung,
     (e) Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft,
     (f) Genehmigung des Haushaltsplans,
     (g) Entgegennahme von Berichten des Vorstands,
     (h) Entlastung des Vorstands,
     (i) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand oder die Antragsberechtigten ihr zur Beschlussfassung vorlegen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand es beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung in Textform verlangt wird.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse durchgeführter Wahlen sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung, Anträge
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung bedarf der Textform (§ 126b BGB) per Post, E-Mail oder Fax. Sie erfolgt an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse jedes Mitglieds. In der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag; der Tag der Mitgliederversammlung ist dabei nicht mitzuzählen.
Der Mitgliederversammlung sind der Finanzbericht und der Tätigkeitsbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere von dem Mitglied begründete Ange­legenheiten/Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Die Versamm­lungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Dringlichkeit. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur im Wege des Satzes 1 beantragt werden.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung und eine Protokoll­führung.
(3) Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung. Gäste dürfen sich an der Diskussion beteiligen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Für jedes Mitglied darf nur eine vertretungsberechtigte Person an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ergibt sich die Einzelvertretungsbefugnis dieser Person nicht aus dem Vereins- oder einem anderen öffentlichen Register, so ist eine Vollmacht in Schriftform vorzulegen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Abweichend von Satz 1 bedürfen Beschlüsse
(a) über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder über die Zulassung von Anträgen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
(b) über die Änderung dieser Satzung oder eine Änderung oder Erweiterung des Satzungszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
(c) über die Anpassung der Mitgliedsbeiträge einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. In ihm kann vorgesehen werden, dass der Vorstand auf begründeten Antrag ermächtigt ist, Beiträge zu ermäßigen oder zu stunden.
(6 ) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn sie nicht für den Einzelfall eine geheime schriftliche Abstimmung beschließt.
(7) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht auch nach zwei Wahlgängen kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann die Versammlungsleitung bestimmen, dass das Los entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird (Block- oder Gesamtwahl). 

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist derart beschränkt, dass der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie der Abschluss von Darlehens­verträgen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder bedürfen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Vorstands­mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt während der laufenden Amtszeit jederzeit durch Erklärung in Textform niederlegen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, die den Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) nicht übersteigen darf.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die die Jahresrechnung des Vereins prüfen. Für die Wahl und Amtszeit gelten die Bestimmungen über Vorstandsmitglieder entsprechend.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand angehören noch in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
(3) Scheitert eine Wahl von Rechnungsprüfer*innen mangels Kandidat*innen, so ist der Vorstand befugt, die Rechnungsprüfung durch eine*n externe*n Rechnungsprüfer*in durchführen zu lassen.
(4) Die geprüfte Jahresrechnung und der Prüfbericht sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder stellen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht die zuvor genannte gemeinnützige Einrichtung nicht mehr oder erfüllt nicht mehr die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, so dürfen Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden